PPDAV

Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung

Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern

Vom 20.8.2021

§ 1

Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze

(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für automatisierte Abrufe

1. des Lichtbilds aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass-oder Personalausweisbehörde,
2. des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde.

(2) Der automatisierte Abruf des Lichtbilds erfolgt im synchronen Verfahren.