§ 1
Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze
(1)
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für automatisierte Abrufe
1. des Lichtbilds aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass-oder Personalausweisbehörde,
2. des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde.
(2)
Der automatisierte Abruf des Lichtbilds erfolgt im synchronen Verfahren.