FAG

Finanzausgleichsgesetz

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Vom 20.12.2001

Zuletzt geändert am 30.7.2024

Erster Abschnitt
Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern

§ 1

Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer

(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:

BundLänderGemeinden
ab 202052,8139835145,190072541,99594395.

(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

KalenderjahrBundLänderGemeinden
2020minus 20 533 717 472 Euro15 858 934 915 Euro4 674 782 557 Euro
2021minus 17 142 407 683 Euro12 988 407 683 Euro4 154 000 000 Euro
2022minus 15 008 682 590 Euro12 608 682 590 Euro2 400 000 000 Euro
2023minus 13 792 407 683 Euro11 392 407 683 Euro2 400 000 000 Euro
2024minus 12 480 407 683 Euro10 080 407 683 Euro2 400 000 000 Euro
2025minus 11 305 407 683 Euro 8 905 407 683 Euro2 400 000 000 Euro
2026minus 11 305 407 683 Euro 8 905 407 683 Euro2 400 000 000 Euro
2027minus 11 117 407 683 Euro 8 717 407 683 Euro2 400 000 000 Euro
2028minus 11 117 407 683 Euro 8 717 407 683 Euro2 400 000 000 Euro
2029minus 11 017 407 683 Euro 8 617 407 683 Euro2 400 000 000 Euro
ab 2030minus 10 417 407 683 Euro 8 017 407 683 Euro2 400 000 000 Euro.

(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.

(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(4) (weggefallen)

(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro.

(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.