BattG

Batteriegesetz

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren

Vom 25.6.2009 (BGBl. I S. 1582)

Zuletzt geändert am 3.11.2020 (BGBl. I S. 2280)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

(1) 1 Dieses Gesetz gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. 2 Es gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind. 3 Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 301 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Batterien, die verwendet werden

1. in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang stehen,
2. in Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische Zwecke beschafft oder eingesetzt werden, oder
3. in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.

(3) 1 Soweit dieses Gesetz und die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 und die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2 Die §§ 27, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. 3 Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Altbatterien enthalten, sowie solche, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für dieses Gesetz gelten die in den Absätzen 2 bis 22 geregelten Begriffsbestimmungen.

(2) „Batterien“ sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird.

(3) 1 „Batteriesatz“ ist eine Gruppe von Batterien, die so miteinander verbunden oder in einem Außengehäuse zusammengebaut sind, dass sie eine vollständige, vom Endnutzer nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit bilden. 2 Batteriesätze sind Batterien im Sinne dieses Gesetzes.

(4) 1 „Fahrzeugbatterien“ sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. 2 Fahrzeuge im Sinne von Satz 1 sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

(5) 1 „Industriebatterien“ sind Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind. 2 Fahrzeugbatterien sind keine Industriebatterien. 3 Auf Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder Gerätebatterien sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes über Industriebatterien anzuwenden.

(6) 1 „Gerätebatterien“ sind Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können. 2 Fahrzeug- und Industriebatterien sind keine Gerätebatterien.

(7) „Knopfzellen“ sind kleine, runde Gerätebatterien, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe.

(8) „Schnurlose Elektrowerkzeuge“ sind handgehaltene, mit einer Batterie betriebene Elektro- und Elektronikgeräte im Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die für Instandhaltungs-, Bau-, Garten- oder Montagearbeiten bestimmt sind.

(9) „Altbatterien“ sind Batterien, die Abfall im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind.

(10) „Behandlung“ ist jede Tätigkeit, die an Abfällen nach der Übergabe an eine Einrichtung zur Sortierung, zur Vorbereitung der Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt wird.

(11) „Stoffliche Verwertung“ ist die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung von Abfallmaterialien für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung.

(12) „Beseitigung“ ist die Abfallbeseitigung im Sinne von § 3 Absatz 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(13) „Endnutzer“ ist derjenige, der Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzt und in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert.

(14) 1 „Vertreiber“ ist, wer, unabhängig von der Vertriebsmethode, im Geltungsbereich dieses Gesetzes Batterien gewerbsmäßig für den Endnutzer anbietet. 2 Anbieten von Batterien im Sinne des Satzes 1 ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.

(15) 1 „Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerbsmäßig Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringt. 2 Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die oder deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. 3 Satz 1 und Absatz 14 bleiben unberührt.

(15a) „Bevollmächtigter“ ist jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.

(16) 1 „Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. 2 Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen. 3 Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder ausgeführt werden. 4 Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne von Satz 1.

(16a) „Freiwillige Rücknahmestelle“ ist jedes gemeinnützige Unternehmen, gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder jede öffentliche Einrichtung, das oder die an der Rücknahme von Geräte-Altbatterien mitwirkt, indem es oder sie die bei sich anfallenden Geräte-Altbatterien oder Geräte-Altbatterien anderer Endnutzer zurücknimmt, ohne hierzu verpflichtet zu sein.

(17) „Gewerbliche Altbatterieentsorger“ sind für den Umgang mit Altbatterien zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, deren Geschäftsbetrieb die getrennte Erfassung, Behandlung, Verwertung oder Beseitigung von Altbatterien umfasst.

(18) „Sachverständiger“ ist, wer

1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,
2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(19) 1 „Verwertungsquote“ ist der Prozentsatz, den die Masse der in einem Kalenderjahr einer ordnungsgemäßen stofflichen Verwertung zugeführten Altbatterien im Verhältnis zur Masse der in diesem Kalenderjahr gesammelten Altbatterien ausmacht. 2 Aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel der Verwertung ausgeführte Altbatterien sind nur insoweit zu berücksichtigen, als den Anforderungen aus § 14 Absatz 3 entsprochen worden ist.

(20) „Recyclingeffizienz“ eines Verwertungsverfahrens ist der Quotient aus der Masse der mit dem Verwertungsverfahren hergestellten Stoffe, die ohne weitere Behandlung kein Abfall mehr sind oder die für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke verwendet werden, mit Ausnahme der energetischen Verwertung, und der Masse der dem Verwertungsverfahren zugeführten Altbatterien.

(21) „Chemisches System“ ist die Zusammensetzung der für die Energiespeicherung in einer Batterie maßgeblichen Stoffe.

(22) „Typengruppe“ ist die Zusammenfassung vergleichbarer Baugrößen von Batterien mit dem gleichen chemischen System.

Abschnitt 2
Vertrieb und Rücknahme von Batterien

§ 3

Verkehrsverbote

(1) Das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, ist verboten.

(2) 1 Das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, ist verboten. 2 Von dem Verbot ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung und für medizinische Ausrüstung bestimmt sind. 3 Satz 1 gilt nicht für Batterien, die nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/33/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vom Cadmiumverbot des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen sind.

(3) Hersteller dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Verkehr bringen, wenn sie oder deren Bevollmächtigte

1. nach § 4 Absatz 1 Satz 1 bei der zuständigen Behörde ordnungsgemäß registriert sind und
2. durch Erfüllung der ihnen nach § 5 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 für Gerätebatterien oder nach § 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 für Fahrzeug- und Industriebatterien jeweils obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgegeben werden können.

(4) 1 Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes für den Endnutzer nur anbieten, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann. 2 Das Anbieten von Batterien ist untersagt, wenn deren Hersteller oder deren Bevollmächtigte entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.

(5) Batterien, die entgegen den Absätzen 1 und 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht werden, sind durch den jeweiligen Hersteller wieder vom Markt zu nehmen.

§ 4

Registrierung der Hersteller

(1) 1 Bevor ein Hersteller Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 Absatz 2 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Marke und der jeweiligen Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6 registrieren zu lassen. 2 Die Registrierung ist auf Antrag bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 20 Absatz 1 zu erteilen. 3 Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten. 4 Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Angaben sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind folgende Angaben zu machen:

1. Name und Anschrift des Herstellers oder des Bevollmächtigten, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer, Internetadresse sowie E-Mail-Adresse; im Fall der Bevollmächtigung auch Name und Kontaktdaten des Herstellers, der vertreten wird,
2. Vor- und Nachname einer vertretungsberechtigten natürlichen Person,
3. Handelsregisternummer oder vergleichbare amtliche Registernummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder der nationalen Steuernummer des Herstellers,
4. im Fall der Bevollmächtigung: die Beauftragung durch den Hersteller,
5. Marke, unter der der Hersteller die Batterien in Verkehr zu bringen beabsichtigt,
6. Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Hersteller in Verkehr zu bringen beabsichtigt,
7. beim Inverkehrbringen von Gerätebatterien: Name und Anschrift des Rücknahmesystems nach § 7 sowie im Fall der Beauftragung eines Dritten nach § 7 Absatz 3 Name und Handelsregisternummer oder vergleichbare amtliche Registernummer des beauftragten Dritten,
8. beim Inverkehrbringen von Fahrzeug- oder Industriebatterien: eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den Anforderungen nach § 8 entsprechenden Rückgabemöglichkeit und über die Zugriffsmöglichkeiten der Rückgabeberechtigten auf das Angebot,
9. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.

(3) 1 Der Antrag auf Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 und die Übermittlung der Angaben nach Absatz 2 erfolgen über das auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Datenverarbeitungssystem. 2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. 3 Sie kann für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern oder mit deren Bevollmächtigten die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. 4 Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.

§ 5

Rücknahmepflichten der Hersteller

(1) 1 Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 Absatz 2 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Altbatterien sowie die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13 Absatz 1 erfassten und die von den freiwilligen Rücknahmestellen nach § 13a zurückgenommenen Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14 zu behandeln und zu verwerten. 2 Nicht verwertbare Altbatterien sind nach § 14 zu beseitigen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung anfallen.

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