(1) 1Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) unterliegen im Steuergebiet einer Sondersteuer zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuer). 2Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland. 3Die Alkopopsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke, auch in gefrorenem Zustand, die
(3) Als Alkopops gelten auch industriell vorbereitete Mischungskomponenten von Getränken nach Absatz 2, die in einer gemeinsamen Verpackung enthalten sind.