Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen
Vom
23.7.2004
Zuletzt geändert am
30.3.2021
§ 2
Steuertarif
1Die Steuer bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge.
2Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20Grad C: 5 550 Euro.