EnEfG

Energieeffizienzgesetz

Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland

Vom 13.11.2023

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht

(1) 1Zweck dieses Gesetzes ist es, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs sowie des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen. 2Darüber hinaus ist Zweck des Gesetzes, die Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele und die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.

(2) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag jeweils zu Beginn seiner Wahlperiode über die Wirkung dieses Gesetzes berichten.