§ 2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt
1.
Ziele in Bezug auf den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch, ohne damit eine Begrenzung des individuellen Verbrauchs von Unternehmen oder privaten Haushalten einzuführen,
2.
jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen für den Bund und die Länder durch strategische Maßnahmen sowie eine Energieeinsparverpflichtung durch Einzelmaßnahmen für öffentliche Stellen und die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für öffentliche Stellen,
3.
die Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen,
4.
die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparmaßnahmen in Unternehmen,
5.
Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen sowie Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren und Betreiber von Informationstechnik und
6.
die Vermeidung, Verwendung sowie Auskunft über Abwärme für Unternehmen.