Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Bundesfinanzbehörden
Bundesfinanzbehörden sind
1. als oberste Behörde:
das Bundesministerium der Finanzen;
2. als Oberbehörden:
das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion;
3. als örtliche Behörden:
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.