GlashütteV

Glashütteverordnung

Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“

Vom 22.2.2022

Zuletzt geändert am 11.1.2026

§ 1

Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“

Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.