UNCh

UN-Charta

Charta der Vereinten Nationen

Vom 6.6.1973 (BGBl. 1973 II S. 430, ber. BGBl. 1980 II S. 1252)

Zuletzt geändert am 22.4.1974 (BGBl. 1974 II S. 769)

Kapitel I
Ziele und Grundsätze
Präambel
Kapitel II
Mitgliedschaft
Art. 3
Kapitel III
Organe
Art. 7
Kapitel IV
Die Generalversammlung
Zusammensetzung
Art. 9
Aufgaben und Befugnisse
Art. 10
Abstimmung
Art. 18
Verfahren
Art. 20
Kapitel V
Der Sicherheitsrat
Zusammensetzung
Art. 23
Aufgaben und Befugnisse
Art. 24
Abstimmung
Art. 27
Verfahren
Art. 28
Kapitel VI
Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten
Art. 33
Kapitel VII
Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen
Art. 39
Kapitel VIII
Regionale Abmachungen
Art. 52
Kapitel IX
Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet
Art. 55
Kapitel X
Der Wirtschafts- und Sozialrat
Zusammensetzung
Art. 61
Aufgaben und Befugnisse
Art. 62
Abstimmung
Art. 67
Verfahren
Art. 68
Kapitel XI
Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung
Art. 73
Kapitel XII
Das internationale Treuhandsystem
Art. 75
Kapitel XIII
Der Treuhandrat
Zusammensetzung
Art. 86
Aufgaben und Befugnisse
Art. 87
Abstimmung
Art. 89
Verfahren
Art. 90
Kapitel XIV
Der Internationale Gerichtshof
Art. 92
Kapitel XV
Das Sekretariat
Art. 97
Kapitel XVI
Verschiedenes
Art. 102
Kapitel XVII
Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit
Art. 106
Kapitel XVIII
Änderungen
Art. 108
Kapitel XIX
Ratifizierung und Unterzeichnung
Art. 110
Kapitel I
Ziele und Grundsätze

Präambel

Wir, die Völker der Vereinten Nationen – fest entschlossen,

künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat,
unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen,
Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können,
den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern,

und für diese Zwecke

Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben,
unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren,
Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, daß Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und
internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern –

haben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele zusammenzuwirken.

Dementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Franzisko versammelten Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und in guter und gehöriger Form befunden wurden, diese Charta der Vereinten Nationen angenommen und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen „Vereinte Nationen“ führen soll.

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