UNCh

UN-Charta

Charta der Vereinten Nationen

Vom 6.6.1973

Zuletzt geändert am 22.4.1974

Kapitel XV
Das Sekretariat

Art. 97

1Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und den sonstigen von der Organisation benötigten Bediensteten. 2Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Sicherheitsrats von der Generalversammlung ernannt. 3Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation.