Charta der Vereinten Nationen
Vom 6.6.1973
Zuletzt geändert am 22.4.1974
Unbeschadet der Artikel 33 bis 37 kann der Sicherheitsrat, wenn alle Parteien einer Streitigkeit dies beantragen, Empfehlungen zu deren friedlicher Beilegung an die Streitparteien richten.