Kapitel XIII
Der Treuhandrat
Zusammensetzung
Art. 86
(1)
Der Treuhandrat besteht aus folgenden Mitgliedern der Vereinten Nationen:
a)
den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten;
b)
den in Artikel 23 namentlich aufgeführten Mitgliedern, soweit sie keine Treuhandgebiete verwalten;
c)
so vielen weiteren von der Generalversammlung für je drei Jahre gewählten Mitgliedern, wie erforderlich sind, damit der Treuhandrat insgesamt zur Hälfte aus Mitgliedern der Vereinten Nationen besteht, die Treuhandgebiete verwalten, und zur Hälfte aus solchen, die keine verwalten.
(2)
Jedes Mitglied des Treuhandrats bestellt eine besonders geeignete Person zu seinem Vertreter im Treuhandrat.