Art. 87
Die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Treuhandrat können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
a)
von der Verwaltungsmacht vorgelegte Berichte prüfen;
b)
Gesuche entgegennehmen und sie in Konsultation mit der Verwaltungsmacht prüfen;
c)
regelmäßige Bereisungen der einzelnen Treuhandgebiete veranlassen, deren Zeitpunkt mit der Verwaltungsmacht vereinbart wird;
d)
diese und sonstige Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Treuhandabkommen treffen.