UNCh

UN-Charta

Charta der Vereinten Nationen

Vom 6.6.1973

Zuletzt geändert am 22.4.1974

Art. 81

1Jedes Treuhandabkommen enthält die Bestimmungen, nach denen das Treuhandgebiet zu verwalten ist, und bezeichnet die verwaltende Obrigkeit. 2Diese, im Folgenden als „Verwaltungsmacht“ bezeichnet, kann ein Staat oder eine Staatengruppe oder die Organisation selbst sein.