Art. 7
(1)
Als Hauptorgane der Vereinten Nationen werden
eine Generalversammlung,
ein Sicherheitsrat,
ein Wirtschafts- und Sozialrat,
ein Treuhandrat,
ein Internationaler Gerichtshof und
ein Sekretariat eingesetzt.
(2)
Je nach Bedarf können in Übereinstimmung mit dieser Charta Nebenorgane eingesetzt werden.