MADG

MAD-Gesetz

Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

Vom 9.1.2026

Teil 1
Organisation und Aufgaben

§ 1

Organisation des Militärischen Abschirmdienstes

(1) 1Der Bund unterhält als Verfassungsschutzbehörde und abschirmenden Nachrichtendienst der Bundeswehr das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (Militärischer Abschirmdienst) als zivile Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. 2Der Militärische Abschirmdienst kann Außenstellen einrichten.

(2) Der Militärische Abschirmdienst darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.