Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Vom
8.12.2008
Zuletzt geändert am
19.6.2020
§ 1
Befriedete Bezirke
1Für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht werden befriedete Bezirke gebildet.
2Die Abgrenzung der befriedeten Bezirke ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.