Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Vom
8.12.2008
Zuletzt geändert am
19.6.2020
§ 2
Schutz von Verfassungsorganen
1Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten.
2Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.