BefBezG

Befriedete Bezirke-Gesetz

Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes

Vom 8.12.2008

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 1

Befriedete Bezirke

1Für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht werden befriedete Bezirke gebildet. 2Die Abgrenzung der befriedeten Bezirke ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.