Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften zu Prüfungsberichten
§ 1
Anwendungsbereich
(1)
Diese Verordnung regelt den Inhalt der folgenden Prüfungsberichte:
1. Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Einzelebene,
2. Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Gruppenebene,
3. Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts und
4. Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts.
(2)
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn das geprüfte Unternehmen der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegt.