FStrBAG

Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz

Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes

Vom 14.8.2017

Zuletzt geändert am 22.7.2026

§ 1

Errichtung

(1) Zum 1. Januar 2021 wird das Fernstraßen-Bundesamt als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr seine Tätigkeit aufnehmen.

(2) Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr bestimmt die Bundesregierung den Sitz des Fernstraßen-Bundesamtes.

(3) Das Fernstraßen-Bundesamt wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet.