SVBezGrV 2023

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023

Vom 28.11.2022

§ 1

Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

(1) 1Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 40 740 Euro. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 395 Euro.

(2) 1Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 39 480 Euro. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 290 Euro.