(1) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 66 600 Euro festgesetzt. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 550 Euro.
(2) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 59 850 Euro festgesetzt. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 4 987,50 Euro.