SVBezGrV 2023

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023

Vom 28.11.2022

§ 2

Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

(1) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 66 600 Euro festgesetzt. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 550 Euro.

(2) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 59 850 Euro festgesetzt. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 4 987,50 Euro.