(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2021 beträgt 40 463 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 43 142 Euro.
(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.