InsO

Insolvenzordnung

Vom 5.10.1994

Zuletzt geändert am 15.7.2024

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Ziele des Insolvenzverfahrens

1Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. 2Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.