InsO

Insolvenzordnung

Vom 5.10.1994 (BGBl. I S. 2866)

Zuletzt geändert am 15.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 236)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziele des Insolvenzverfahrens
Zweiter Teil
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Erster Abschnitt
Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
§ 11Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
Zweiter Abschnitt
Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
§ 35Begriff der Insolvenzmasse
Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
§ 56Bestellung des Insolvenzverwalters
Dritter Teil
Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt
Allgemeine Wirkungen
§ 80Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
Zweiter Abschnitt
Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
§ 103Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Dritter Abschnitt
Insolvenzanfechtung
§ 129Grundsatz
Vierter Teil
Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Erster Abschnitt
Sicherung der Insolvenzmasse
§ 148Übernahme der Insolvenzmasse
Zweiter Abschnitt
Entscheidung über die Verwertung
§ 156Berichtstermin
Dritter Abschnitt
Gegenstände mit Absonderungsrechten
§ 165Verwertung unbeweglicher Gegenstände
Fünfter Teil
Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Erster Abschnitt
Feststellung der Forderungen
§ 174Anmeldung der Forderungen
Zweiter Abschnitt
Verteilung
§ 187Befriedigung der Insolvenzgläubiger
Dritter Abschnitt
Einstellung des Verfahrens
§ 207Einstellung mangels Masse
Sechster Teil
Insolvenzplan
Erster Abschnitt
Aufstellung des Plans
§ 217Grundsatz
Zweiter Abschnitt
Annahme und Bestätigung des Plans
§ 235Erörterungs- und Abstimmungstermin
Dritter Abschnitt
Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
§ 254Allgemeine Wirkungen des Plans
Siebter Teil
Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 269aZusammenarbeit der Insolvenzverwalter
Zweiter Abschnitt
Koordinationsverfahren
§ 269dKoordinationsgericht
Achter Teil
Eigenverwaltung
§ 270Grundsatz
Neunter Teil
Restschuldbefreiung
§ 286Grundsatz
Zehnter Teil
Verbraucherinsolvenzverfahren
§ 304Grundsatz
Elfter Teil
Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt
Nachlaßinsolvenzverfahren
§ 315Örtliche Zuständigkeit
Zweiter Abschnitt
Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
§ 332Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren
Dritter Abschnitt
Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
§ 333Antragsrecht. Eröffnungsgründe
Zwölfter Teil
Internationales Insolvenzrecht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 335Grundsatz
Zweiter Abschnitt
Ausländisches Insolvenzverfahren
§ 343Anerkennung
Dritter Abschnitt
Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
§ 354Voraussetzungen des Partikularverfahrens
Dreizehnter Teil
Inkrafttreten
§ 359Verweisung auf das Einführungsgesetz
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Ziele des Insolvenzverfahrens

1 Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. 2 Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

§ 2

Amtsgericht als Insolvenzgericht

(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) 1 Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen je Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a begründet werden kann. 2 Die Zuständigkeit des bestimmten Insolvenzgerichts kann innerhalb eines Landes auch über den Bezirk eines Oberlandesgerichts erstreckt werden.

§ 3

Örtliche Zuständigkeit

(1) 1 Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2 Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

§ 3a

Gruppen-Gerichtsstand

(1) 1 Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unternehmensgruppe im Sinne von § 3e angehört (gruppenangehöriger Schuldner), erklärt sich das angerufene Insolvenzgericht für die Insolvenzverfahren über die anderen gruppenangehörigen Schuldner (Gruppen-Folgeverfahren) für zuständig, wenn in Bezug auf den Schuldner ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt und der Schuldner nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist. 2 Eine untergeordnete Bedeutung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn im vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr die Zahl der vom Schuldner im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 15 Prozent der in der Unternehmensgruppe im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer ausmachte und

1. die Bilanzsumme des Schuldners mehr als 15 Prozent der zusammengefassten Bilanzsumme der Unternehmensgruppe betrug oder
2. die Umsatzerlöse des Schuldners mehr als 15 Prozent der zusammengefassten Umsatzerlöse der Unternehmensgruppe betrugen.
3 Haben mehrere gruppenangehörige Schuldner zeitgleich einen Antrag nach Satz 1 gestellt oder ist bei mehreren Anträgen unklar, welcher Antrag zuerst gestellt worden ist, ist der Antrag des Schuldners maßgeblich, der im vergangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr die meisten Arbeitnehmer beschäftigt hat; die anderen Anträge sind unzulässig. 4 Erfüllt keiner der gruppenangehörigen Schuldner die Voraussetzungen des Satzes 2, kann der Gruppen-Gerichtsstand jedenfalls bei dem Gericht begründet werden, das für die Eröffnung des Verfahrens für den gruppenangehörigen Schuldner zuständig ist, der im vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr im Jahresdurchschnitt die meisten Arbeitnehmer beschäftigt hat.

(2) Bestehen Zweifel daran, dass eine Verfahrenskonzentration am angerufenen Insolvenzgericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt, kann das Gericht den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ablehnen.

(3) Das Antragsrecht des Schuldners geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter und mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergeht, auf diesen über.

(4) Auf Antrag des Schuldners erklärt sich unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das für Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht, sofern es nach § 34 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes für Entscheidungen in Restrukturierungssachen zuständig ist, als Restrukturierungsgericht auch für Gruppen-Folgeverfahren in Insolvenzsachen nach Absatz 1 für zuständig.

§ 3b

Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands

Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.

§ 3c

Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren

(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren die Abteilung zuständig, die für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.

(2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.

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