InsO

Insolvenzordnung

Vom 5.10.1994 (BGBl. I S. 2866)

Zuletzt geändert am 15.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 236)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziele des Insolvenzverfahrens
Zweiter Teil
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Erster Abschnitt
Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
§ 11Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
Zweiter Abschnitt
Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
§ 35Begriff der Insolvenzmasse
Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
§ 56Bestellung des Insolvenzverwalters
Dritter Teil
Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt
Allgemeine Wirkungen
§ 80Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
Zweiter Abschnitt
Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
§ 103Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Dritter Abschnitt
Insolvenzanfechtung
§ 129Grundsatz
Vierter Teil
Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Erster Abschnitt
Sicherung der Insolvenzmasse
§ 148Übernahme der Insolvenzmasse
Zweiter Abschnitt
Entscheidung über die Verwertung
§ 156Berichtstermin
Dritter Abschnitt
Gegenstände mit Absonderungsrechten
§ 165Verwertung unbeweglicher Gegenstände
Fünfter Teil
Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Erster Abschnitt
Feststellung der Forderungen
§ 174Anmeldung der Forderungen
Zweiter Abschnitt
Verteilung
§ 187Befriedigung der Insolvenzgläubiger
Dritter Abschnitt
Einstellung des Verfahrens
§ 207Einstellung mangels Masse
Sechster Teil
Insolvenzplan
Erster Abschnitt
Aufstellung des Plans
§ 217Grundsatz
Zweiter Abschnitt
Annahme und Bestätigung des Plans
§ 235Erörterungs- und Abstimmungstermin
Dritter Abschnitt
Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
§ 254Allgemeine Wirkungen des Plans
Siebter Teil
Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 269aZusammenarbeit der Insolvenzverwalter
Zweiter Abschnitt
Koordinationsverfahren
§ 269dKoordinationsgericht
Achter Teil
Eigenverwaltung
§ 270Grundsatz
Neunter Teil
Restschuldbefreiung
§ 286Grundsatz
Zehnter Teil
Verbraucherinsolvenzverfahren
§ 304Grundsatz
Elfter Teil
Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt
Nachlaßinsolvenzverfahren
§ 315Örtliche Zuständigkeit
Zweiter Abschnitt
Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
§ 332Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren
Dritter Abschnitt
Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
§ 333Antragsrecht. Eröffnungsgründe
Zwölfter Teil
Internationales Insolvenzrecht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 335Grundsatz
Zweiter Abschnitt
Ausländisches Insolvenzverfahren
§ 343Anerkennung
Dritter Abschnitt
Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
§ 354Voraussetzungen des Partikularverfahrens
Dreizehnter Teil
Inkrafttreten
§ 359Verweisung auf das Einführungsgesetz

§ 4d

Rechtsmittel

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) 1 Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. 2 Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

§ 5

Verfahrensgrundsätze

(1) 1 Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. 2 Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) 1 Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. 2 Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. 3 Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. 4 Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) 1 Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2 Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) 1 Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. 3 Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. 4 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) 1 Insolvenzverwalter haben ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorzuhalten und darin jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle Rechtsmittelentscheidungen, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen unverzüglich in einem gängigen Dateiformat zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen. 2 Über das Gläubigerinformationssystem müssen auch die Dokumente zugänglich sein, die dem Insolvenzgläubiger nach § 8 Absatz 3 zugestellt wurden; sie sind besonders kenntlich zu machen. 3 Dem Insolvenzgericht ist ein Zugang zur Ausübung der Aufsicht nach § 58 zu gewähren. 4 Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(6) Ist die Eigenverwaltung angeordnet, gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass den Schuldner die Pflicht zur Verfügungstellung sämtlicher in das System einzustellender Informationen und Dokumente trifft; verfügt der Schuldner selbst nicht über ein geeignetes System, so kann die Gläubigerinformation über ein vom Sachwalter geführtes System bewerkstelligt werden.

§ 6

Sofortige Beschwerde

(1) 1 Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. 2 Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) 1 Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2 Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

§ 8

Zustellungen

(1) 1 Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. 2 Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3 Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

(2) 1 An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. 2 Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.

(3) 1 Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. 2 Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. 3 Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 der Zivilprozessordnung erfolgen. 4 Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen. 5 Im Fall des Satzes 3 hat er die Zustellnachweise zu den Akten zu nehmen und einen Vermerk über die erfolgte Zustellung mit dem Zeitpunkt der Zustellung und mit der genutzten Adresse des Zustellungsadressaten unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.

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