InsO

Insolvenzordnung

Vom 5.10.1994

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 319

Antragsfrist

Der Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.