InsO

Insolvenzordnung

Vom 5.10.1994

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 219

Gliederung des Plans

1Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. 2Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.