InsO

Insolvenzordnung

Vom 5.10.1994

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 246a

Zustimmung der Anteilsinhaber

Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.