InsO

Insolvenzordnung

Vom 5.10.1994

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 239

Stimmliste

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.