InsO

Insolvenzordnung

Vom 5.10.1994 (BGBl. I S. 2866)

Zuletzt geändert am 15.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 236)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziele des Insolvenzverfahrens
Zweiter Teil
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Erster Abschnitt
Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
§ 11Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
Zweiter Abschnitt
Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
§ 35Begriff der Insolvenzmasse
Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
§ 56Bestellung des Insolvenzverwalters
Dritter Teil
Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt
Allgemeine Wirkungen
§ 80Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
Zweiter Abschnitt
Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
§ 103Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Dritter Abschnitt
Insolvenzanfechtung
§ 129Grundsatz
Vierter Teil
Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Erster Abschnitt
Sicherung der Insolvenzmasse
§ 148Übernahme der Insolvenzmasse
Zweiter Abschnitt
Entscheidung über die Verwertung
§ 156Berichtstermin
Dritter Abschnitt
Gegenstände mit Absonderungsrechten
§ 165Verwertung unbeweglicher Gegenstände
Fünfter Teil
Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Erster Abschnitt
Feststellung der Forderungen
§ 174Anmeldung der Forderungen
Zweiter Abschnitt
Verteilung
§ 187Befriedigung der Insolvenzgläubiger
Dritter Abschnitt
Einstellung des Verfahrens
§ 207Einstellung mangels Masse
Sechster Teil
Insolvenzplan
Erster Abschnitt
Aufstellung des Plans
§ 217Grundsatz
Zweiter Abschnitt
Annahme und Bestätigung des Plans
§ 235Erörterungs- und Abstimmungstermin
Dritter Abschnitt
Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
§ 254Allgemeine Wirkungen des Plans
Siebter Teil
Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 269aZusammenarbeit der Insolvenzverwalter
Zweiter Abschnitt
Koordinationsverfahren
§ 269dKoordinationsgericht
Achter Teil
Eigenverwaltung
§ 270Grundsatz
Neunter Teil
Restschuldbefreiung
§ 286Grundsatz
Zehnter Teil
Verbraucherinsolvenzverfahren
§ 304Grundsatz
Elfter Teil
Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt
Nachlaßinsolvenzverfahren
§ 315Örtliche Zuständigkeit
Zweiter Abschnitt
Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
§ 332Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren
Dritter Abschnitt
Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
§ 333Antragsrecht. Eröffnungsgründe
Zwölfter Teil
Internationales Insolvenzrecht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 335Grundsatz
Zweiter Abschnitt
Ausländisches Insolvenzverfahren
§ 343Anerkennung
Dritter Abschnitt
Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
§ 354Voraussetzungen des Partikularverfahrens
Dreizehnter Teil
Inkrafttreten
§ 359Verweisung auf das Einführungsgesetz

§ 54

Kosten des Insolvenzverfahrens

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

§ 55

Sonstige Masseverbindlichkeiten

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2. aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3. aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) 1 Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. 2 Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) 1 Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) 1 Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. 2 Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1. sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2. bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3. die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4. die Lohnsteuer.

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