InsO

Insolvenzordnung

Vom 5.10.1994

Zuletzt geändert am 15.7.2024

Neunter Teil
Restschuldbefreiung

§ 286

Grundsatz

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.