InsO

Insolvenzordnung

Vom 5.10.1994 (BGBl. I S. 2866)

Zuletzt geändert am 15.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 236)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziele des Insolvenzverfahrens
Zweiter Teil
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Erster Abschnitt
Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
§ 11Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
Zweiter Abschnitt
Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
§ 35Begriff der Insolvenzmasse
Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
§ 56Bestellung des Insolvenzverwalters
Dritter Teil
Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt
Allgemeine Wirkungen
§ 80Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
Zweiter Abschnitt
Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
§ 103Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Dritter Abschnitt
Insolvenzanfechtung
§ 129Grundsatz
Vierter Teil
Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Erster Abschnitt
Sicherung der Insolvenzmasse
§ 148Übernahme der Insolvenzmasse
Zweiter Abschnitt
Entscheidung über die Verwertung
§ 156Berichtstermin
Dritter Abschnitt
Gegenstände mit Absonderungsrechten
§ 165Verwertung unbeweglicher Gegenstände
Fünfter Teil
Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Erster Abschnitt
Feststellung der Forderungen
§ 174Anmeldung der Forderungen
Zweiter Abschnitt
Verteilung
§ 187Befriedigung der Insolvenzgläubiger
Dritter Abschnitt
Einstellung des Verfahrens
§ 207Einstellung mangels Masse
Sechster Teil
Insolvenzplan
Erster Abschnitt
Aufstellung des Plans
§ 217Grundsatz
Zweiter Abschnitt
Annahme und Bestätigung des Plans
§ 235Erörterungs- und Abstimmungstermin
Dritter Abschnitt
Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
§ 254Allgemeine Wirkungen des Plans
Siebter Teil
Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 269aZusammenarbeit der Insolvenzverwalter
Zweiter Abschnitt
Koordinationsverfahren
§ 269dKoordinationsgericht
Achter Teil
Eigenverwaltung
§ 270Grundsatz
Neunter Teil
Restschuldbefreiung
§ 286Grundsatz
Zehnter Teil
Verbraucherinsolvenzverfahren
§ 304Grundsatz
Elfter Teil
Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt
Nachlaßinsolvenzverfahren
§ 315Örtliche Zuständigkeit
Zweiter Abschnitt
Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
§ 332Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren
Dritter Abschnitt
Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
§ 333Antragsrecht. Eröffnungsgründe
Zwölfter Teil
Internationales Insolvenzrecht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 335Grundsatz
Zweiter Abschnitt
Ausländisches Insolvenzverfahren
§ 343Anerkennung
Dritter Abschnitt
Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
§ 354Voraussetzungen des Partikularverfahrens
Dreizehnter Teil
Inkrafttreten
§ 359Verweisung auf das Einführungsgesetz

§ 144

Ansprüche des Anfechtungsgegners

(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.

(2) 1 Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. 2 Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

§ 145

Anfechtung gegen Rechtsnachfolger

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1. wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2. wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3. wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

§ 146

Verjährung des Anfechtungsanspruchs

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

§ 147

Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung

1 Eine Rechtshandlung, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die nach § 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wirksam ist, kann nach den Vorschriften angefochten werden, die für die Anfechtung einer vor der Verfahrenseröffnung vorgenommenen Rechtshandlung gelten. 2 Satz 1 findet auf die den in § 96 Abs. 2 genannten Ansprüchen und Leistungen zugrunde liegenden Rechtshandlungen mit der Maßgabe Anwendung, dass durch die Anfechtung nicht die Verrechnung einschließlich des Saldenausgleichs rückgängig gemacht wird oder die betreffenden Zahlungsaufträge, Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren unwirksam werden.

Vierter Teil
Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Erster Abschnitt
Sicherung der Insolvenzmasse

§ 148

Übernahme der Insolvenzmasse

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) 1 Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. 2 § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

§ 149

Wertgegenstände

(1) 1 Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. 2 Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.

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