HGB

Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897

Zuletzt geändert am 11.4.2024

Erstes Buch
Handelsstand
Erster Abschnitt
Kaufleute

§ 1

[Istkaufmann]

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.