FAO

Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung

Zuletzt geändert am 8.5.2023 (BRAK-Homepage vom 20.7.2023 m. W.v. 1.10.2023)

Erster Teil
Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt
Erster Abschnitt
Fachgebiete
§ 1Zugelassene Bezeichnungen als Fachanwältin oder Fachanwalt
Zweiter Abschnitt
Voraussetzungen für die Verleihung
§ 2Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
Zweiter Teil
Verfahrensordnung
§ 17Zusammensetzung der Ausschüsse
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 26In-Kraft-Treten und Ausfertigung
Erster Teil
Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt
Erster Abschnitt
Fachgebiete

§ 1

Zugelassene Bezeichnungen als Fachanwältin oder Fachanwalt

1 Bezeichnungen als Fachanwältin oder Fachanwalt können gemäß § 43c Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung für Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht verliehen werden. 2 Weitere Bezeichnungen als Fachanwältin oder Fachanwalt können für Familienrecht, Strafrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht, Versicherungsrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Transport- und Speditionsrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Urheber- und Medienrecht, Informationstechnologierecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Agrarrecht, Internationales Wirtschaftsrecht, Vergaberecht, Migrationsrecht sowie Sportrecht verliehen werden. 3 Wer die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt für Insolvenzrecht besitzt, darf alternativ die Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht führen.

Zweiter Abschnitt
Voraussetzungen für die Verleihung

§ 2

Besondere Kenntnisse und Erfahrungen

(1) Für die Verleihung einer Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt sind bei Antragstellung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.

(2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

(3) Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs-, europa- und menschenrechtlichen Bezüge des Fachgebiets erfassen.

§ 3

Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit

Voraussetzung für die Verleihung einer Bezeichnung als Fachanwältin oder als Fachanwalt ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.

§ 4

Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse

(1) 1 Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller an einem auf die Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. 2 Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. 3 Im Fachgebiet Steuerrecht kommen für Buchhaltung und Bilanzwesen 40 Zeitstunden hinzu. 4 Im Fachgebiet Insolvenzrecht kommen für betriebswirtschaftliche Grundlagen 60 Zeitstunden hinzu.

(2) 1 Wird der Antrag auf Verleihung der Bezeichnung als Fachanwältin oder als Fachanwalt nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. 2 Lehrgangszeiten sind anzurechnen. 3 Kann die Fortbildung nicht vollständig nachgewiesen werden, hat die Rechtsanwaltskammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen, sofern deren Anzahl zehn nicht überschreitet. 4 In besonderen Härtefällen kann die Rechtsanwaltskammer darüber hinaus auf Antrag die Nachholung weiterer Fortbildungsstunden zulassen.

(3) 1 Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen. 2 § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 4a

Schriftliche Leistungskontrollen

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller müssen sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) in Präsenzform aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen haben.

(2) 1 Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. 2 Die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten.

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