GOT

Tierärztegebührenordnung

Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte

Vom 15.8.2022

Zuletzt geändert am 15.3.2023

§ 1

Grundsatz

(1) 1Die Gebühren, Entschädigungen, Auslagen und die Entgelte für Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien (Vergütungen) für die beruflichen Leistungen der Tierärztinnen und Tierärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, insbesondere nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. 2Werden diese Leistungen von juristischen Personen erbracht, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührensätze entsprechen dem einfachen Satz. 2Eine Vereinbarung oder Forderung geringerer Gebühren ist nur in den Fällen des § 5 Absatz 1 zulässig; § 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.

(3) In den im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührensätzen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.