ImmVermV

Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung

Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung

Vom 28.4.2016

Zuletzt geändert am 17.12.2018

Abschnitt 1
Sachkundenachweis

§ 1

Sachkundeprüfung

(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung erforderlich sind.

(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete:

1. Kundenberatung,
2. fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung,
3. Finanzierung und Kreditprodukte.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.