WpDPV

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung

Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes

Vom 17.1.2018

Zuletzt geändert am 12.12.2019

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung

1. der Einhaltung der in § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten,
2. der Einhaltung der nach § 90 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anwendbaren Pflichten durch Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, und
3. des Depotgeschäfts und des eingeschränkten Verwahrgeschäfts nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.