KindArbSchV

Kinderarbeitsschutzverordnung

Verordnung über den Kinderarbeitsschutz

Vom 23.6.1998 (BGBl. I S. 1508)

§ 1

Beschäftigungsverbot

Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 dieser Verordnung Ausnahmen vorsehen.

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