BDG

Bundesdisziplinargesetz

Vom 9.7.2001 (BGBl. I S. 1510)

Zuletzt geändert am 19.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 247)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Persönlicher Geltungsbereich
Teil 2
Disziplinarmaßnahmen
§ 5Arten der Disziplinarmaßnahmen
Teil 3
Behördliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
§ 17Einleitung von Amts wegen
Kapitel 3
Abschlussentscheidung
§ 32Einstellungsverfügung
Kapitel 4
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
§ 38Zulässigkeit
Teil 4
Gerichtliches Verfahren
Kapitel 1
Disziplinargerichtsbarkeit
§ 45Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Kapitel 2
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Abschnitt 1
Klageverfahren
§ 52Klageerhebung, Form und Frist der Klage
Abschnitt 2
Besondere Verfahren
§ 62Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
Kapitel 3
Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Abschnitt 1
Berufung
§ 64Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
Kapitel 4
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 69Form, Frist und Zulassung der Revision
Kapitel 5
Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens
§ 71Wiederaufnahmegründe
Teil 5
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
§ 79Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
Teil 6
Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte
§ 82Polizeivollzugsbeamte des Bundes
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 85Übergangsbestimmungen
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Persönlicher Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. 2 Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. 3 Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.

§ 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die

1. von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) und
2. von Ruhestandsbeamten
a) während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) und
b) nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes).

(2) 1 Für Beamte und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. 2 Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslandsverwendung, einer Hilfeleistung im Innern oder einer Hilfeleistung im Ausland leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

§ 3

Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 4

Gebot der Beschleunigung

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

Teil 2
Disziplinarmaßnahmen

§ 5

Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1. Verweis (§ 6)
2. Geldbuße (§ 7)
3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4. Zurückstufung (§ 9) und
5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) 1 Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. 2 Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.

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