JAktAV

Justizaktenaufbewahrungsverordnung

Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten

Vom 8.11.2021

Zuletzt geändert am 28.11.2023

§ 1

Anwendungsbereich

1Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung und Speicherung der Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. 2Die Regelungen für die Akten der allgemeinen Verwaltung, der Justizverwaltung und der Strafvollzugsbehörden sowie für die Akten zu Verfahren, die auf Landesrecht beruhen, bleiben unberührt.