TrGebV

Transparenzregistergebührenverordnung

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister

Vom 8.1.2020 (BGBl. I S. 93)

Zuletzt geändert am 15.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 378)

§ 1

Gebührenerhebung

Die registerführende Stelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes Gebühren nach der Anlage (Gebührenverzeichnis).

§ 2

Gebührenerhebung bei Rechtsgestaltungen

Nimmt eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung in Anspruch, so ist der Gebührenschuldner der Verwalter des Trusts nach § 21 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder der Treuhänder nach § 21 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.

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