Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister
Vom
8.1.2020
Zuletzt geändert am
15.12.2023
§ 1
Gebührenerhebung
Die registerführende Stelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes Gebühren nach der Anlage (Gebührenverzeichnis).