TrGebV

Transparenzregistergebührenverordnung

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister

Vom 8.1.2020

Zuletzt geändert am 15.12.2023

§ 1

Gebührenerhebung

Die registerführende Stelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes Gebühren nach der Anlage (Gebührenverzeichnis).