(1) 1Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule. 2Sie erfolgt in Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. 3Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt für die Fahrlehrerlaubnisklassen BE und A in geschlossenen Kursen und darf vorbehaltlich arbeitsschutzrechtlicher, mutterschutzrechtlicher und urlaubsrechtlicher Bestimmungen nicht unterbrochen werden. 4Die Regelung des § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.
(2) 1Der Fahrlehreranwärter auf eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine einmonatige Einführungsphase mit mindestens 104 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. 2Sie setzt sich aus einer einwöchigen Einführung mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer anschließenden zweiwöchigen Hospitationsphase mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten je Ausbildungswoche in einer Ausbildungsfahrschule zusammen. 3Sie endet mit einer einwöchigen Auswertungsphase von mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte.
(3) 1Im Anschluss an die Ausbildung nach Absatz 2 hat der Fahrlehreranwärter an einem mindestens siebenmonatigen Lehrgang im Umfang von mindestens 1 100 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte teilzunehmen. 2Während des 1 080 Unterrichtseinheiten umfassenden Lehrgangs nach Anlage 1 in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation in einer Ausbildungsfahrschule. 3Der Umfang der Hospitation beträgt mindestens 20 Unterrichtseinheiten.
(4) 1Im Anschluss an den Lehrgang nach Absatz 3 hat der Fahrlehreranwärter eine mindestens viermonatige Ausbildung im Umfang von mindestens 330 Unterrichtseinheiten in Form eines Lehrpraktikums in einer Ausbildungsfahrschule zu absolvieren. Während des Lehrpraktikums finden
(5) 1Der Lehrgang in der Fahrlehrerausbildungsstätte setzt die Präsenz der Fahrlehreranwärter voraus. 2Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Lehrgang mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. 3In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz entsprechend zu erfüllen. 4Der digitale Lehrgang ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Lehrgang zu beteiligen. 5Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Lehrgang zu gewährleisten.
(6) 1Der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse A hat sich zusätzlich einer einmonatigen Ausbildung, der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis der Klassen CE oder DE einer zweimonatigen Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterziehen. 2§ 7 Absatz 3 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.