FahrlAusbV

Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung

Vom 2.1.2018

Zuletzt geändert am 18.3.2022

§ 4

Einweisungsseminar

Das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 4 erfüllen muss.