FahrlAusbV

Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung

Vom 2.1.2018

Zuletzt geändert am 18.3.2022

§ 5

Übergangsbestimmungen

Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, in einer Ausbildungsfahrschule oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, kann sich die Ausbildung noch nach den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften richten.