VereinsG

Vereinsgesetz

Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts

Vom 5.8.1964

Zuletzt geändert am 30.11.2020

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Vereinsfreiheit

(1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).

(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.