Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
Vom
5.8.1964
Zuletzt geändert am
30.11.2020
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Vereinsfreiheit
(1)
Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).
(2)
Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.