(1) 1 Alkoholerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Alkoholsteuer. 2 Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. 3 Die Alkoholsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
(2) Alkoholerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes sind
(3) Der Einordnung als Alkohol nach Absatz 2 Nummer 1 steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält.
(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.
(1) 1 Die Steuer bemisst sich nach der im Alkoholerzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. 2 Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 1 303 Euro.
(2) 1 Die Steuer ermäßigt sich für Alkohol, der
(3) 1 Der ermäßigte Steuersatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt auch für Alkohol, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleinen unabhängigen Brennerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von bis zu 5 hl A stammt. 2 Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Satz 1 ist die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des anderen Mitgliedstaats erforderlich, aus der die Gesamtjahreserzeugung der Kleinbrennerei hervorgeht und die bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind.
(4) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einer unabhängigen Brennerei mit Sitz im Steuergebiet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 3 Satz 2 zur Vorlage in anderen Mitgliedstaaten aus.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
(1) 1 Steuerlager sind Orte, an oder von denen Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet (auch gereinigt) oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. 2 Als Herstellung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkstärke.
(2) 1 Alkohol darf, vorbehaltlich der §§ 9 und 11, nur in einer Verschlussbrennerei gewonnen werden. 2 Die in einer Verschlussbrennerei gewonnene Alkoholmenge ist amtlich festzustellen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und dabei insbesondere zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
(1) 1 Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. 2 Sie bedürfen einer Erlaubnis. 3 Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. 4 Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts der Menge reinen Alkohols abhängig, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in 1,5 Monaten unvergällt in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. 5 Der Steuerwert wird nach dem Regelsatz (§ 2 Absatz 1) bemessen.
(2) 1 Die Erlaubnis zur Gewinnung von Alkohol wird erst erteilt, wenn der zur Gewinnung von Alkohol dienende Teil des Steuerlagers verschlusssicher eingerichtet ist. 2 Der Steuerlagerinhaber ist verpflichtet, diesen Teil des Steuerlagers auf seine Kosten verschlusssicher einzurichten und zu erhalten.
(3) 1 Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 3 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. 2 Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) 1 Das Hauptzollamt kann den Betrieb einer Verschlussbrennerei untersagen, solange sie nicht verschlusssicher eingerichtet ist. 2 Der Steuerlagerinhaber hat die amtlichen Anordnungen zur verschlusssicheren Einrichtung zu befolgen. 3 Das Hauptzollamt kann die vorübergehende Einstellung des Betriebs einer Verschlussbrennerei anordnen, wenn infolge einer Betriebsstörung oder einer Verletzung der Brennereieinrichtung Steuerbelange gefährdet sind.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates