§ 36
Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 14 Absatz 3, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 2 oder § 24c Absatz 4 ein Alkoholerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder
2. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2)
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 den in einer Abfindungsbrennerei gewonnenen Alkohol in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert oder
2. entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 ein Brenn- oder Reinigungsgerät, einen anderen Gegenstand oder eine Vorrichtung anbietet, abgibt oder besitzt.
(3)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Alkohol gewinnt oder reinigt.
(4)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 Alkohol anbietet, handelt oder erwirbt.
(5)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.